Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma anester GmbH (AGB)
Fassung Januar 2005
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen
mit der Firma Heinz Weil Stahl- und Apparatebau GmbH, Bruchköbel (Lieferant). Unsere AGB gelten
ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass
diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche sowie juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften,
mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
II. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von uns
gefertigten
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde
unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
Sofern wir den Vertragsgegenstand oder Teile davon bei Dritten erwerben müssen, erfolgt der Vertragsschluss
mit
dem
Kunden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies
gilt
nur für
den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten
Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Uns in Auftrag gegebene Leistungen sind grundsätzlich von den Kunden zu vergüten. Dies gilt insbesondere
dann,
wenn
Anlass unserer Beauftragung eine angeblich mangelhafte Leistung ist und wir zuvor eine
Nachbesserungsverpflichtung
gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich anerkannt haben.
III. Lieferungen und Lieferverzögerungen
Sofern Lieferfristen angegeben werden, erfolgt dies unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung durch den
Kunden.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die gleichzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen
des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfristen sind mit
Eintritt
des
Gefahrenübergangs gemäß IV. eingehalten.
Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt ein, sofern sich die vereinbarte Frist infolge von
Umständen,
die von
uns oder unserem Zulieferer nicht beherrschbar sind, nicht eingehalten werden kann. Wir verpflichten uns,
den
Kunden
hierüber umgehend zu unterrichten. Sofern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist
immer noch andauern, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht
verschuldeter
Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir, sofern ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
oder
von §
376 HGB vorliegt. Dies gilt auch, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist,
geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir
haften
ebenfalls
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder
grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; hierbei ist uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung,
ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im übrigen haften wir im Falle des verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer
pauschalisierten Verzugsentschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit 15% des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
Für den Kunden zumutbare Teillieferungen können erfolgen und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Wir behalten uns vor, Arbeiten, die keinen höchstpersönlichen Charakter haben, durch von uns sorgfältig
ausgewählte Fremdunternehmern ausführen zu lassen.
IV. Gefahrenübergang
Liegt ein nach Kaufrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft zu einem Unternehmer vor, geht die Gefahr des
zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der
Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der uns zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf
den Unternehmer über. Wird ein nach Kaufrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher
geschlossen,
geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auch bei Versendungskauf
erst
mit der
Übergabe der Sache auf den Lieferanten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug
ist.
Sofern wir für den Kunden Prüfungstätigkeiten durchführen, gilt unsere Leistung als abgenommen, sofern
vierzehn
Tage
nach Zusendung der Prüfprotokolle keine Mängelanzeige erfolgte.
V. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackungskosten. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Zahlungen von Unternehmern sind innerhalb von 15Werktagen, Zahlungen von Verbrauchern innerhalb von drei
Wochen
seit
Erhalt der Ware und Rechnung bar oder per Überweisung zu leisten. Sobald uns der Betrag zur Verfügung steht,
gelten die
Zahlungen als geleistet.
Der Kunde darf lediglich dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenansprüche
von
uns
nicht bestritten werden oder diese rechtskräftig festgestellt wurden.
VI. Eigentumsvorbehalt
Bei nach Kaufrecht zu beurteilenden Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag vor. Bei
nach
Kaufvertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäften mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den
Liefergegenständen
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt
auch,
wenn
Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Von einem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere im Falle einer
Pfändung,
sowie
von etwaigen Beschädigungen oder einer Vernichtung der Ware hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen.
Zur
Sicherung unserer Forderung tritt uns der Kunde bereits jetzt auch die Forderungen ab, die ihm durch die
Verbindung
der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
Es wird ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt nach der Maßgabe folgender Bestimmungen
vereinbart:
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits
jetzt
tritt
er
uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen
einen Dritten
entstehen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Unternehmer
seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Soweit der Unternehmer die gelieferte Ware verarbeitet, verbindet oder vermischt, nimmt er die
Verarbeitung
für
uns
vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware
mit
anderen Waren besteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Dieser
beläuft sich bei
Verarbeitung auf das Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbruttowert einschließlich
Nebenkosten
und
Steuern) zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung auf das Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware
zum
Wert der anderen Ware.
Verhält sich der Kunde vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer
Verpflichtung
nach
der Ziffer VI. 2. AGB), so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die
Auswahl
der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Gewährleistung
Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt
die
rechtzeitige Absendung.
Ist das Rechtsverhältnis nach Kaufrecht zu beurteilen und ist der Käufer Unternehmer, so leisten wir für bei
Gefahrübergang vorliegende Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Unternehmers Gewähr durch Nacherfüllung in
Form
von
Nachbesserung oder Nachlieferung. Ist das Rechtsgeschäft nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, so steht uns
das
Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zu, unabhängig davon, ob der Besteller Unternehmer oder
Verbraucher
ist.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Entscheidet
sich
der
Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung für den Vertragsrücktritt, so steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch
wegen
des Mangels zu. Ebenso ist der Rücktritt bei einer lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeit bzw. einem nur
geringfügigen Mangel ausgeschlossen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt
die
Ware
bei ihm, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen
vereinbartem Entgelt und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung
arglistig
verursacht haben. Ebenso gelten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die
Haftungsbeschränkungen
gemäß
Ziffer VIII. der AGB.
Sofern der Mangel auf dem vom Kunden beigestellten Material (Stoff) beruht, trifft uns keine
Gewährleistungs-
oder
Schadensersatzpflicht.
VIll. Haftungsbeschränkungen
Sofern eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der
Art
der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden, was auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt. Sofern unwesentliche Vertragspflichten leicht
fahrlässig
verletzt werden, haften wir gegenüber Unternehmern nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten
die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens
des
Kunden.
IX. Schlussbestimmungen
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so
ist
die Klage bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten bei dem Gericht zu erheben,
das
für
unseren Geschäftssitz zuständig ist. Der Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. Wir sind auch berechtigt,
am
Hauptsitz
des Kunden zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden,
sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
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