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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma anester GmbH (AGB)

Fassung Januar 2005

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der Firma Heinz Weil Stahl- und Apparatebau GmbH, Bruchköbel (Lieferant). Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von uns gefertigten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  2. Sofern wir den Vertragsgegenstand oder Teile davon bei Dritten erwerben müssen, erfolgt der Vertragsschluss mit dem Kunden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Uns in Auftrag gegebene Leistungen sind grundsätzlich von den Kunden zu vergüten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlass unserer Beauftragung eine angeblich mangelhafte Leistung ist und wir zuvor eine Nachbesserungsverpflichtung gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich anerkannt haben.

III. Lieferungen und Lieferverzögerungen

  1. Sofern Lieferfristen angegeben werden, erfolgt dies unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung durch den Kunden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die gleichzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfristen sind mit Eintritt des Gefahrenübergangs gemäß IV. eingehalten. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt ein, sofern sich die vereinbarte Frist infolge von Umständen, die von uns oder unserem Zulieferer nicht beherrschbar sind, nicht eingehalten werden kann. Wir verpflichten uns, den Kunden hierüber umgehend zu unterrichten. Sofern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch andauern, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
  2. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir, sofern ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vorliegt. Dies gilt auch, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; hierbei ist uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Im übrigen haften wir im Falle des verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit 15% des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
  5. Für den Kunden zumutbare Teillieferungen können erfolgen und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  6. Wir behalten uns vor, Arbeiten, die keinen höchstpersönlichen Charakter haben, durch von uns sorgfältig ausgewählte Fremdunternehmern ausführen zu lassen.

IV. Gefahrenübergang

  1. Liegt ein nach Kaufrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft zu einem Unternehmer vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der uns zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Wird ein nach Kaufrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher geschlossen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auch bei Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Lieferanten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
  2. Sofern wir für den Kunden Prüfungstätigkeiten durchführen, gilt unsere Leistung als abgenommen, sofern vierzehn Tage nach Zusendung der Prüfprotokolle keine Mängelanzeige erfolgte.

V. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackungskosten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  2. Zahlungen von Unternehmern sind innerhalb von 15Werktagen, Zahlungen von Verbrauchern innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Ware und Rechnung bar oder per Überweisung zu leisten. Sobald uns der Betrag zur Verfügung steht, gelten die Zahlungen als geleistet.
  3. Der Kunde darf lediglich dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten werden oder diese rechtskräftig festgestellt wurden.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei nach Kaufrecht zu beurteilenden Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag vor. Bei nach Kaufvertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäften mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Von einem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere im Falle einer Pfändung, sowie von etwaigen Beschädigungen oder einer Vernichtung der Ware hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Sicherung unserer Forderung tritt uns der Kunde bereits jetzt auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
  4. Es wird ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt nach der Maßgabe folgender Bestimmungen vereinbart:
    1. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt er uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
    2. Soweit der Unternehmer die gelieferte Ware verarbeitet, verbindet oder vermischt, nimmt er die Verarbeitung für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren besteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Dieser beläuft sich bei Verarbeitung auf das Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung auf das Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware.
  5. Verhält sich der Kunde vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Verpflichtung nach der Ziffer VI. 2. AGB), so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung

  1. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  2. Ist das Rechtsverhältnis nach Kaufrecht zu beurteilen und ist der Käufer Unternehmer, so leisten wir für bei Gefahrübergang vorliegende Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Unternehmers Gewähr durch Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung. Ist das Rechtsgeschäft nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, so steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zu, unabhängig davon, ob der Besteller Unternehmer oder Verbraucher ist.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Entscheidet sich der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung für den Vertragsrücktritt, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ebenso ist der Rücktritt bei einer lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeit bzw. einem nur geringfügigen Mangel ausgeschlossen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen vereinbartem Entgelt und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ebenso gelten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VIII. der AGB.
  4. Sofern der Mangel auf dem vom Kunden beigestellten Material (Stoff) beruht, trifft uns keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzpflicht.

VIll. Haftungsbeschränkungen

  1. Sofern eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden, was auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt. Sofern unwesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt werden, haften wir gegenüber Unternehmern nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Klage bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Der Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.